Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Herkunftsnachweis für Strom aus

hocheffizienter KWK

(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK gemäß ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) bis (5) entfallen