Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kleinsterzeugungsanlagen

(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß und ausgenommen.