Konzessionsverfahren für Verteilernetze
(1) Die Erteilung der Konzession hat der Konzessionswerber bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen, aus denen zu ersehen ist, ob die in festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters sind ein Plan des vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebietes sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Falle des sind auch ein Gleichbehandlungsprogramm sowie eine Darstellung der zur Überwachung geplanten Maßnahmen gemäß und e anzuschließen.
(2) Die Behörde hat vor der Erteilung der Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben:
a) der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten;
b) der Wirtschaftskammer Kärnten;
c) der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten;
d) der Landarbeiterkammer für Kärnten und
e) den Gemeinden, die in dem vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebiet liegen.
