Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Parteistellung

(1) In Verfahren nach kommt die Parteistellung zu:

1. dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und

2. Nachbarn () und Grundeigentümern ( bis c), die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß wahrzunehmenden Interessen erhoben haben.

(2) In Verfahren nach kommt die Parteistellung zu:

1. dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und

2. Nachbarn () und Grundeigentümern ( bis c), die innerhalb des Anschlagszeitraums nach begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß wahrzu-nehmenden Interessen erhoben haben.

(3) In Verfahren nach kommt die Parteistellung zu:

1. dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligung sowie

2. solchen Nachbarn im Sinne des und Abs. 3, deren Interessen gemäß berührt sind.

(4) In Verfahren nach den , 17 und 18 kommt die Parteistellung zu:

1. dem Antragsteller sowie

2. den Grundeigentümern der betroffenen Grundstücke und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern.