Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen ( des Elektrotechnikgesetzes 1992), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung von über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.