Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

(1) Für die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuss ist der sich aus den , 244 a Abs. 1 und 244 b Abs. 1 ergebende Hundertsatz heranzuziehen

(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt

1. für jede Halbwaise 24 Prozent,

2. für jede Vollwaise 36 Prozent der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.

(3) entfällt.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.