Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pensionsbeitrag

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75 v.H..Die Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, hat im Weg der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß nicht zahlbar gestellt werden.

(1a) gilt sinngemäß.

(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.