Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbeitrag

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der bis 269 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.