Beitrag
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. Teil dieses Gesetzes haben von diesen Leistungen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
1. 3,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
2. 3,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. Teil dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen.
(2a) Für jenen Teil der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. Teil und VI. Teil dieses Gesetzes, der
a) über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 2 ein Beitrag in Höhe von 10 % zu entrichten;
b) über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 2 ein Beitrag in Höhe von 20 % zu entrichten;
c) über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach liegt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 2 ein Beitrag in Höhe von 25 % zu entrichten.
Diese Regelung gilt für Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis c festgesetzten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach zu halbieren sind.
(2b) Abweichend von Abs. 2 beträgt der Beitrag für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, den in der jeweils rechten Tabellenspalte angeführten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals nach dem 1. Jänner 2011 gebührt hat:
Geburtsdatum ab | Beitrag |
2.1.1953 | 3,12 |
2.1.1954 | 2,93 |
2.1.1955 | 2,75 |
2.1.1956 | 2,57 |
2.1.1957 | 2,38 |
2.1.1958 | 2,20 |
2.1.1959 | 2,02 |
2.1.1960 | 1,83 |
2.1.1961 | 1,65 |
2.1.1962 | 1,47 |
2.1.1963 | 1,28 |
2.1.1964 | 1,10 |
2.1.1965 | 0,92 |
2.1.1966 | 0,73 |
2.1.1967 | 0,55 |
2.1.1968 | 0,37 |
2.1.1969 | 0,18 |
2.1.1970 | 0,00 |
(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach nicht unterschritten werden.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
