Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Ruhebezug

Anspruch auf Ruhegenuß

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Ruhebezug des Beamten.

(3) entfällt.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.