5. Abschnitt Dienstzuteilung
Dienstzuteilung
Bei einer Dienstzuteilung gemäß gelten die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnittes dieses Teiles sinngemäß. Beamte iSd haben keinen Anspruch auf Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt, solange ihnen Aufwandsentschädigungen nach oder gebühren. Der gleichzeitige Bezug von Aufwandsentschädigungen nach oder und von Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt ist ausgeschlossen.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
