Höhe der Abfertigung
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des ,
1. bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
2. bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der gemäß aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Landesregierung mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die und 149 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Abfertigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
