Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Journaldienstzulage

(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den und 155 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Journaldienstzulage unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.