Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Landesregierung zu veranlassen.
(2) Im Falle des Ablebens des Beamten oder dem Austritt aus dem Dienstverhältnis () erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
