Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:

1. der Vorstand und

2. der Aufsichtsrat.

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.