Organe
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:
1. der Vorstand und
2. der Aufsichtsrat.
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
