Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben

Vor ihrer Durchführung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung:

1. die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung;

2. die Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung;

3. sonstige Maßnahmen, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als 750.000,– Euro erfordern würde;

4. die Veräußerung von Grundflächen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird.