Aufbringung der Mittel der Anstalt
Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Sonstige Erträge der Anstalt mit Ausnahme von Verwertungserlösen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
