Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Funktionsgebühren des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.