Ziel des Gesetzes
Die Verwaltung von Beteiligungen durch eine Anstalt öffentlichen Rechts soll die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Beteiligungsverwaltung sicherstellen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Ziel des Gesetzes
Die Verwaltung von Beteiligungen durch eine Anstalt öffentlichen Rechts soll die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Beteiligungsverwaltung sicherstellen.