Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziel des Gesetzes

Die Verwaltung von Beteiligungen durch eine Anstalt öffentlichen Rechts soll die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Beteiligungsverwaltung sicherstellen.