Bestimmungen über die Prüfung
(1) Für die Zulassung zur Prüfung, die Abhaltung der Prüfung und das Prüfungsergebnis gelten die Bestimmungen der , 10 Abs 1, 2, 4 und 5 und sinngemäß.
(2) Für die Voraussetzungen für die Zulassung gelten die Bestimmungen des mit der Maßgabe, daß
a) an die Stelle der Verwendung in einem Praxisbetrieb eine Verwendung im Jagddienst tritt;
b) der Prüfungswerber während der gesamten Verwendung im Jagddienst jedenfalls im Besitz von Jagdkarten war und
c) die Verpflichtung zur Führung eines Tagebuches sowie zum Besuch der Fachkurse entfällt;
d) der Prüfungswerber jedenfalls österreichischer Staatsbürger sein muß.
(3) Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob der Prüfling die für einen Jagdaufseher notwendigen Kenntnisse () besitzt.
