Haftung
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Abfallwirtschaftsverband eingegangenen Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Geschäftsordnung bestimmten Anteil.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Haftung
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Abfallwirtschaftsverband eingegangenen Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Geschäftsordnung bestimmten Anteil.