Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Dingliche Wirkung von Entscheidungen

Die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz ergebenen Rechte und Pflichten – mit Ausnahme jener aus Entscheidungen nach dem 12. Abschnitt – haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht anderes bestimmt..