Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungsrichtlinien

(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:

a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

b) die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist;

c) die Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat;

d) Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen;

e) die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen;

f) Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;

g) die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln.

(2) Vor der Erlassung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat () zu hören.