Zuständigkeitsbestimmung bei Verletzungen der Geheimhaltungspflicht
Das Anhörungsrecht gemäß § 251 Abs. 2 und § 252 Abs. 3 Finanzstrafgesetz kommt der Landesregierung zu.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeitsbestimmung bei Verletzungen der Geheimhaltungspflicht
Das Anhörungsrecht gemäß § 251 Abs. 2 und § 252 Abs. 3 Finanzstrafgesetz kommt der Landesregierung zu.