18. Abschnitt
Haushalt der Gemeinde
Haushaltsführung
Die Haushaltsführung der Gemeinden wird durch besonderes Gesetz geregelt.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
18. Abschnitt
Haushalt der Gemeinde
Haushaltsführung
Die Haushaltsführung der Gemeinden wird durch besonderes Gesetz geregelt.