Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
zwischen Gemeinden
(1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung abschließen. bleibt unberührt.
(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt und 4 sinngemäß.
