Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

a) durch Verzicht; gilt;

b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;

c) im Fall des Amtsverlustes nach oder ;

d) mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates ();

e) durch eine Abberufung nach , soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;

f) durch die Absetzung als Bürgermeister nach .

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs. 1 lit. a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (, 24 Abs. 1).