Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Fahne

(1) Gemeinden, welche zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben das Recht, eine Fahne zu führen.

(2) Die Fahne zeigt die in der Wappenurkunde festgelegten Farben des Wappens mit eingearbeitetem Wappen.