Anwesenheit bei Wahlen und Gelöbnissen
Zu einer Wahl ist - sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen - die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise für ein vor dem Gemeinderat abzulegendes Gelöbnis.
gilt sinngemäß, sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen.
