Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, welche die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat.
