Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die und 16.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die und 16.