Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)