Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Nach bestandener Prüfung ist der Leistungsnachweis der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Über die Verleihung des NÖ Jugendsportabzeichens ist eine Urkunde auszustellen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.