(1) Nach bestandener Prüfung ist der Leistungsnachweis der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Über die Verleihung des NÖ Jugendsportabzeichens ist eine Urkunde auszustellen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
