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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 07.05.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel XVI

In-Kraft-Treten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den und 101, RGBl. Nr. 111/1895)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) und 101 JN sowie , 502 und 517 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.

(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.