Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVI

In-Kraft-Treten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den und 101, RGBl. Nr. 111/1895)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) und sowie , und in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.

(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.