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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 84/1999

Änderung

(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt

  1. a)

    je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens

€ 27,50

  1. b)

    je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen

€ 209,00

  1. c)

    sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten Jagdschutzpersonals

€ 13,00

(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten

  1. a)

    mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer

€ 16,50

  1. b)

    sowie mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer

€ 41,00

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachweises zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

Die Abgabe für Jagdkarten verbleibt dem Land Steiermark.

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.

(3) Die Regelungen betreffend Abgaben für Jahreskarten ( und b) sind erst auf Jahreskarten mit Gültigkeit ab dem Jahr 2000 anzuwenden. Für Jahreskarten betreffend das Jahr 1999 ist das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, weiterhin anzuwenden.

(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet :

(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt

a) je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen

Union und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens S  340,–

b) je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen S 2.600,–

c) sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten Jagdschutzpersonals S  160,–

(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten

a) mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer S   200,–

b) sowie mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer S  500,–“

(5) Die Änderung der und 2 und 2 sowie der Entfall des durch die Novelle, LGBl. Nr 24/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.