Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Örtliche Zuständigkeit

. Für Jugendstrafsachen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III , BGBl. I Nr. 30/2003.