Örtliche Zuständigkeit
. Für Jugendstrafsachen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III , BGBl. I Nr. 30/2003.
