Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Örtliche Zuständigkeit

. Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft () oder das Gericht () örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens () seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.