Vorläufiger Schutz
(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß vorgenommen worden sind.
(2) Alle über Abs. 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen Wildarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine erhebliche Störung der unter Abs. 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten nicht zuwiderläuft.
(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
