Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen vom Betretungsverbot

Von den im sowie im in Verbindung mit den , 107 oder 108 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:

a) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

b) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen;

c) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

d) Maßnahmen im Zuge behördlicher Erhebungen und Überprüfungen;

e) das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, wenn dem nicht Bestimmungen auf Grund von entgegenstehen.