Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2015.