Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kollektivvertrag

. Die Geschäftsführung hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.