Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auflegen der Verordnung und der Bescheide

ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.