Auflegen der Verordnung und der Bescheide
ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.