9. Abschnitt Schlussbestimmungen
*) Übergangsbestimmungen
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Diplomstudien der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien gelten im Sinne des als Ersatz der Jagdprüfung.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungsjahre sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2008
