Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungszeugnis

Lautet das Prüfungsergebnis auf "bestanden" oder "mit sehr gutem Erfolg bestanden", ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären unterfertigtes Zeugnis auszuhändigen.