Amtsenthebung
Ein Jagdschutzorgan ist von Amts wegen seines Amtes zu entheben, wenn es entgegen seinen Fortbildungsverpflichtungen während der betreffenden Jagdperiode nicht nachkommt.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Amtsenthebung
Ein Jagdschutzorgan ist von Amts wegen seines Amtes zu entheben, wenn es entgegen seinen Fortbildungsverpflichtungen während der betreffenden Jagdperiode nicht nachkommt.