Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. durch Handlungen oder Unterlassungen die Jagdrechtsabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

2. die Abgabenerklärung () unter Bedachtnahme auf nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu ahnden.