Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. durch Handlungen oder Unterlassungen die Jagdrechtsabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;
2. die Abgabenerklärung () unter Bedachtnahme auf nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu ahnden.
