Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landesabgabenamt mitzuteilen:

1. zu Beginn jeder Jagdperiode die in ihrem Amtsbereich liegenden Jagdgebiete und deren Flächenausmaße unter Angabe des Eigentümers des Eigenjagdgebietes oder der Pächter bzw Nachpächter bei Gemeinschaftsjagdgebieten;

2. während der Jagdperiode sämtliche Änderungen der Verhältnisse gemäß Z 1.

(2) Das Landesabgabenamt ist ermächtigt, die Daten des automationsunterstützten Jagdkatasters ()zu benützen.