Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand der Abgabe

(1) Das Land erhebt auf den Besitz oder die Pachtung von Jagdrechten im Land Salzburg eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Jagdrechtsabgabe).

(2) Der Ertrag der Jagdrechtsabgabe fließt zu 80 % dem Land und zu 20 % den Gemeinden zu ().