Gegenstand der Abgabe
(1) Das Land erhebt auf den Besitz oder die Pachtung von Jagdrechten im Land Salzburg eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Jagdrechtsabgabe).
(2) Der Ertrag der Jagdrechtsabgabe fließt zu 80 % dem Land und zu 20 % den Gemeinden zu ().
