Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ungültigwerden von Jagdkarten

(1) Die Jahresjagdkarte gemäß wird in den Fällen des § 46a JG ungültig.

(2) Die Jagdgastkarten gemäß den und 3 werden ungültig, wenn Eintragungen oder Unterschriften unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.